Neben bestehenden materiellrechtlichen Definitionen (zB „Kinder“ in § 106 EStG) hat der Angehörigenbegriff der BAO praktisch nur im Verfahrensrecht selbst Bedeutung.
Neben bestehenden materiellrechtlichen Definitionen (zB „Kinder“ in § 106 EStG) hat der Angehörigenbegriff der BAO praktisch nur im Verfahrensrecht selbst Bedeutung.