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G. Voraussetzungen einer unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

1. Bei natürlichen Personen: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt (§ 26 BAO)

a) Wohnsitz (Abs 1)

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

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