1. Anwendungsvoraussetzungen
Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat (Ermessen). Die Vorschrift hat auch für das Verfahren in Landes- und Gemeindeabgaben Bedeutung.