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E. Einvernehmliche Scheidung (Sagerer/Schiavon)

Sagerer/SchiavonAugust 2012

1. Entwicklung

Die Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung wurde in Österreich im Jahr 1978 geschaffen.889889BG vom 15.6.1978 über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts. Mit ihrer Einführung sollte dem bis dahin – vorsichtigen Schätzungen zufolge sogar in 80 bis 90 Prozent aller Scheidungsfälle – geübten und dem Ansehen des Gerichts abträglichen Missstand begegnet werden, dem Richter unter den Eheleuten vorher abgesprochene (und nicht selten erfundene) Eheverfehlungen vorzutragen, um so im Rahmen des § 49 EheG de facto „einvernehmlich“ die Scheidung der Ehe zu bewirken (sog „de-facto-Konventionalscheidungen“).890890EB zur RV 289 BlgNR XIV.GP 7; JAB 916 BlgNR XIV.GP 8. Dazu auch Aicher, Ehescheidung und Scheidungsfolgen in Floretta, Ehe- und Kindschaftsrecht, 104. Dementsprechend war es das Ziel, die einvernehmliche Scheidung „so klar und unkompliziert zu gestalten, dass sie nicht in unsachlicher Weise erschwert wird.“ 891891JAB 916 BlgNR XIV.GP 8. Zum anderen sollte den Forderungen Rechnung getragen werden, „durch die Neuregelung nicht das Ansehen der Ehe als Wertvorstellung in der Gesellschaft herabzusetzen und vor übereilten Scheidungen oder nicht oder schlecht bedachten Scheidungsfolgen zu schützen.“ 892892JAB 916 BlgNR XIV.GP 8.

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