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F. Scheidungsverfahren (Sagerer/Schiavon)

Sagerer/SchiavonAugust 2012

Zuständigkeit

Nach § 49 Abs 2 Z 2b JN sind sowohl für streitige als auch für außerstreitige Scheidungen die Bezirksgerichte sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist gem § 76 JN jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten; sonst entscheidet der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten.

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