Zuständigkeit
Nach § 49 Abs 2 Z 2b JN sind sowohl für streitige als auch für außerstreitige Scheidungen die Bezirksgerichte sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist gem § 76 JN jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten; sonst entscheidet der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten.