1. Gesetzmäßigkeit der Besteuerung
Formale Seite des Legalitätsprinzips
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns wird für das Abgabenrecht nicht nur durch Art 18 B-VG verbürgt; er ergibt sich auch und spezifisch aus § 5 F-VG: Öffentliche Abgaben können nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden. § 4 Abs 1 BAO bezieht die Entstehung jedweden Abgabenanspruchs wiederum auf „das Gesetz“.