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D. Steuerrecht und Verfassungsrecht

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

1. Gesetzmäßigkeit der Besteuerung

Formale Seite des Legalitätsprinzips

Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns wird für das Abgabenrecht nicht nur durch Art 18 B-VG verbürgt; er ergibt sich auch und spezifisch aus § 5 F-VG: Öffentliche Abgaben können nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden. § 4 Abs 1 BAO bezieht die Entstehung jedweden Abgabenanspruchs wiederum auf „das Gesetz“.

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