1. Europäische Menschenrechtskonvention ([E]MRK, BGBl 1958/210 idF BGBl III 2023/171)
Gem Art 6 Abs 1 MRK hat jedermann „Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat“. Seite 6