Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde bescheidmäßig festgestellten Ausmaß (bei Selbstbemessungsabgaben: im Ausmaß des selbst berechneten und bekannt gegebenen Betrages) vollstreckbar. Die Rechtskraft der Abgabenvorschreibung ist hingegen keine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit (vgl VwGH 31.8.2016, 2013/17/0861).