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B. Sicherheitsleistung und Geltendmachung von Haftungen (§§ 222–225 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

1. Sicherheitsleistungen

Sicherheitsleistungen sind nach der BAO zB im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen (vgl VwGH 17.12.1996, 96/14/0037), Fristverlängerungen (§ 110 Abs 2 BAO) oder der Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (§ 160 Abs 4 BAO) vorgesehen.

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