Sicherheitsleistungen sind nach der BAO zB im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen (vgl VwGH 17.12.1996, 96/14/0037), Fristverlängerungen (§ 110 Abs 2 BAO) oder der Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (§ 160 Abs 4 BAO) vorgesehen.<i>Tanzer/Unger</i>, BAO 2025<sup>Aufl. 8</sup> (2024), Seite 267 Seite 267