1. Fälligkeit
Abgaben werden gem § 210 Abs 1 BAO einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig, soweit keine besonderen Regelungen bestehen.
Auf bundesgesetzlicher Ebene finden sich solche speziellen Regelungen zB in § 21 Abs 1 UStG (USt-Vorauszahlungen), § 45 EStG (ESt-Vorauszahlungen), § 43 Abs 1 FLAG (Dienstgeberbeitrag), § 13 Abs 1 GrEStG.