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A. Fälligkeit und Entrichtung (§§ 210–217 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

1. Fälligkeit

Abgaben werden gem § 210 Abs 1 BAO einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig, soweit keine besonderen Regelungen bestehen.

Auf bundesgesetzlicher Ebene finden sich solche speziellen Regelungen zB in § 21 Abs 1 UStG (USt-Vorauszahlungen), § 45 EStG (ESt-Vorauszahlungen), § 43 Abs 1 FLAG (Dienstgeberbeitrag), § 13 Abs 1 GrEStG.

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