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C. Mildtätigkeit (§ 37 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

„Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.“ (§ 37 BAO)

Hilfsbedürftigkeit kann aufgrund materieller Not bestehen, sie kann sich aber auch wegen der körperlichen und geistigen Verfassung der Personen ergeben, insbesondere bei Kranken und Gebrechlichen. Mildtätigkeit ist insoweit auf die Linderung menschlicher Not gerichtet (vgl VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103, mwN).

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