Gem § 294 BAO ist die Änderung oder Rücknahme von Zahlungserleichterungen, Befreiungen, Nachsichten (§ 236 BAO) oder sonstigen Begünstigungen nur zulässig, wenn
sich die für die Erlassung des Bescheides maßgeblichen tatsächlichen (nicht: rechtlichen) Verhältnisse geändert haben oder