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B. Vertretung

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

1. Gesetzliche Vertretung

Mögliche Formen einer gesetzlichen Vertretung sind:

Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen:

zB die Eltern des (minderjährigen) Kindes bei gemeinsamer Obsorge (§§ 167 ff iVm §§ 177 ff ABGB), die mit der Obsorge vom Gericht betraute Person (§§ 204 ff ABGB), der gesetzliche Erwachsenenvertreter (§§ 268 f ABGB).

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