Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen sind nach § 85 Abs 1 grundsätzlich schriftlich einzubringen. Diese liegen als rechtswirksame Anbringen überdies erst dann vor, wenn die Eingabe tatsächlich bei der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht einlangt (vgl VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0035).