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A. Parteien (§§ 77–79 BAO)

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

1. Abgabepflichtiger

Dies ist jede Person, mit der die Abgabenbehörde im Hinblick auf eine möglicherweise gegebene Abgabenschuld im Rahmen des Abgabenverfahrens in Verbindung tritt oder treten kann (§ 77 Abs 1 BAO; VwGH 19.5.1993, 91/13/0169; VwGH 13.12.2007, 2006/14/0061; VwGH 26.5.2014, 2013/17/0498).

Abgabepflichtiger im Sinne von Abgabenschuldner sind auch:

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