1. Delegierung auf Finanzamtsebene (§ 57 BAO)
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, kann ein Finanzamt die Erhebung einer Abgabe auf das andere Finanzamt mit Bescheid befristet oder unbefristet übertragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78 BAO) entgegenstehen (§ 57 Abs 1 BAO).