Im Anwendungsbereich des § 191 Abs 4 BAO (Einheitswertbescheide) oder des § 194 Abs 5 BAO (Grundsteuermessbescheide) gilt bei Rechtsnachfolge (Besitznachfolge) nach Zustellung an den Rechtsvorgänger (Besitzvorgänger) die Zustellung an den Rechtsnachfolger (Besitznachfolger) als bewirkt (Zustellfiktion des § 97 Abs 2). Diese Fiktion gilt jedoch nicht, wenn die Rechtsnachfolge vor der Zustellung des Einheitswertbescheides erfolgt. In diesem Fall ist der Rechtsnachfolger nur dann rechtsmittellegitimiert, wenn der an den Vorgänger gerichtete Bescheid auch ihm gegenüber wirksam bekannt gegeben wird (vgl BFG 28.7.2017, RV/7103867/2014).