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A. Allgemeines

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Die Wirksamkeit von Erledigungen setzt deren Bekanntgabe an den (die) Adressaten voraus (§ 97 BAO; vgl VwGH 24.1.2024, Ra 2023/13/0028, mwN betreffend „formelle“ und „materielle“ Empfänger).

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