1. Bescheidfreie Verfahrensanordnungen
Verfahrensanordnungen sind auf die Regelung des Verfahrensganges gerichtet.
Ihnen kommt keine Bescheidqualität zu.
Mangels Rechtskraftfähigkeit können sie ohne besondere gesetzliche Ermächtigung geändert werden und binden damit die Partei und die Behörde nicht endgültig.