Ist das fristauslösende Ereignis eine behördliche Erledigung, beginnt die Frist mit dem Tag der Bekanntgabe (§ 97 Abs 1 BAO).
Bei nach Tagen bestimmten Fristen wird dagegen der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
§ 108 Abs 2 BAO regelt das Fristende für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen (vgl VwGH 29.10.2003, 2001/13/0210).