Bei Fristenhemmung läuft nach Wegfall des Hemmungsgrundes die restliche Frist weiter (zB Hemmung der Beschwerdefrist durch einen Antrag auf Nachreichung der fehlenden Bescheidbegründung gem § 245 Abs 2 BAO).
Bei Unterbrechung einer Frist beginnt dagegen nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes die Frist gänzlich neu zu laufen (zB Unterbrechung der Einhebungsverjährung gem § 238 Abs 2 BAO).