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B. Sachliche Zuständigkeit

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Gem § 49 BAO besteht die Bundesfinanzverwaltung aus den Abgabenbehörden des Bundes (dem BMF, dem FA Österreich, FA für Großbetriebe und dem ZA Österreich, Z 1), dem Amt für Betrugsbekämpfung (Z 2), den Zentralen Services (Z 3) und dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (Z 4).

1. Übersicht (Auszug)

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