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A. Allgemeines

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

Gem Art 77 Abs 1 B-VG sind zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Behörden berufen. Ebenso wie die Errichtung und der Wirkungsbereich eines Bundesministeriums selbst durch Bundesgesetz vorzunehmen und zu bestimmen ist (Art 77 Abs 2 B-VG, BMG), können auch die einem Bundesminister(ium) unterstellten Behörden nur gesetzlich verankert werden.

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