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B. Befugnisse der Abgabenbehörden

Tanzer/Unger8. AuflOktober 2024

1. Hilfeleistungspflichten bei Amtshandlungen (§§ 141 f BAO)

Amtshandlungen iSd § 141 BAO sind vor allem die Nachschau (§ 144 BAO), das Betretungsrecht (§ 146a BAO), das Identitätsfeststellungsrecht (§ 146b BAO), die Außenprüfung (§ 147 BAO) und der Augenschein (§ 182 BAO).

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