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B. Rechtsgrundlagen

Brogyányi/Burian-Kerbl2. AuflMai 2024

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Werden ICOs in Österreich durchgeführt oder erstrecken sich zumindest auch auf Österreich, können sich Informationspflichten aus den folgenden Rechtsgrundlagen ergeben:

EU-ProspektVO3434VO (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG .MiCA-VO(für ICOs über „Vermögenswertereferenzierte Token“ oder „E-Geld-Token“, die am oder nach dem 30. 6. 2024 enden;3535Die Bestimmungen über „vermögenswertereferenzierte Token“ (Titel III der MiCA-VO) bzw „E-Geld-Token“ (Titel IV der MiCA-VO) werden ab 30. 6. 2024 anwendbar sein (vgl Art 149 Abs 3 MiCA-VO). Vgl zur Legaldefinition Kapitel IV.B.2. bzw für ICOs über „Andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token“, die am oder nach dem 30. 12. 2024 enden3636Alle „übrigen“ Bestimmungen der MiCA-VO, so auch die Bestimmungen über „Andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token“ (Titel II der MiCA-VO), werden ab 30. 12. 2024 anwendbar sein (vgl Art 149 Abs 2 MiCA-VO).)

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