Wer nach dem neuen Unternehmensgesetzbuch (UGB) oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat dieser Verpflichtung auch für Abgabenzwecke <i>Jilch</i>, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte<sup>Aufl. 6</sup> (2022), Seite 15 Seite 15
nachzukommen. LuF sind nach dem UGB zwar Unternehmer, das dritte Buch gilt für sie aber grundsätzlich nicht. Nur in Ausnahmefällen, wenn der Betrieb in Form einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft geführt wird, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (sogenannte verdeckte Kapitalgesellschaften, insbes GesmbH & CoKG), besteht – unabhängig vom Umsatz – Buchführungspflicht. Eine bloße Eintragung ins Firmenbuch schadet LuF nicht, dh auch in diesem Fall besteht keine Buchführungspflicht.