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ANHANG III (Kodek/Mayr)

Kodek/Mayr4. AuflNovember 2014

Die Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 des Übereinkommens sind bei folgenden Gerichten einzulegen:

in Belgien:im Falle des Schuldners beim „tribunal de première instance“ oder bei der „rechtbank van eerste aanleg“ oder beim „erstinstanzlichen Gericht“,

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