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ANHANG II (Kodek/Mayr)

Kodek/Mayr4. AuflNovember 2014

Anträge nach Artikel 39 des Übereinkommens sind bei folgenden Gerichten oder zuständigen Behörden einzureichen:

in Belgien beim „tribunal de première instance“ oder bei der „rechtbank van eerste aanleg“ oder beim „erstinstanzlichen Gericht“,in Bulgarien beim ‚окръжният съд‘,

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