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A. Sicherstellung und Beschlagnahme

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

1. Sicherstellung

§ 109

Sicherstellung

105
Sicherstellung ist ihrer Grundkonzeption nach eine bloß vorläufige Maßnahme, deren Fortbestand über einen bestimmten Zeitraum hinaus in gewissen Fällen einer gerichtlichen Entscheidung – in Form der Beschlagnahme (§ 115) – bedarf.118118ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 153. Darunter zu verstehen ist (§ 109 Z 1)

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