Lesen Sie aufmerksam § 11 und Art 11 BMR (UStR 2000 Rz 1501 ff)!
Führt ein Unternehmer steuerbare Lieferungen und steuerbare sonstige Leistungen aus, ist er berechtigt, Rechnungen gem § 11 auszustellen. Eine Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht nur in folgenden Fällen:
Gem § 11 Abs 1 zweiter Satz, wenn die Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist (zB Universität), ausgeführt wird.