1. Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO)
Der Steuerpflichtige hat „abgabenrechtlich bedeutsame Umstände“ (zB VwGH 26.11.2002, 99/15/0154) der Abgabenbehörde vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Darunter sind lediglich Tatsachen, nicht aber auch rechtliche Beurteilungen zu verstehen (vgl VwGH 28.10.1997, 97/14/0121).