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A. Einleitung

Anderl/Kruesz2. AuflMai 2024

Kryptowert

zivilrechtlich

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Die unionsrechtlichen Gesetzgebungsakte zur Blockchain – allen voran die Verordnung über Märkte für Kryptowerte („MiCA-VO“)11VO (EU) 2023/1114 , Markets in Crypto-Assets Regulation; vgl Kapitel VI. zu den aufsichtsrechtlichen Aspekten von Blockchains und Kapitel IV.E.2. zur MiCA-VO im Besonderen. – regulieren Krypto-Assets (nur) in aufsichtsrechtlicher Hinsicht. Ihre privatrechtliche Beurteilung richtet sich daher unverändert nach der jeweiligen nationalen Zivilrechtsordnung.22Dies hat kompetenzrechtliche Gründe: Gem Art 114 f AEUV darf die EU nur privatrechtliche Aspekte regeln, die den Binnenmarkt beeinträchtigen können. Damit liegt die zivilrechtliche Regelungskompetenz grds bei den Mitgliedstaaten. Freilich wurde die aus Maria Theresias Zeit stammende, über 200 Jahre alte Stammfassung des ABGB vielfach novelliert. Allerdings fanden dabei jüngste technische Entwicklungen, allen voran dezentral organisierte Systeme wie Blockchains, noch keine Berücksichtigung. Das gilt auch für die zahlreichen zivilrechtlichen Nebengesetze. Die einzige indirekt auch für Blockchains relevante einschlägige Anpassung des österr Gesetzgebers war die Einführung der digitalen Sammelurkunde im DepotG.33Eine digitale Sammelurkunde entsteht gem § 1 Abs 4 DepotG „durch Anlegung eines elektronischen Datensatzes bei einer Wertpapiersammelbank auf Basis der an die Wertpapiersammelbank vom Emittenten, in der von der Wertpapiersammelbank vorgegebenen strukturierten Form, elektronisch mitgeteilten Angaben über die Rechte im Umfang der Gutschriften auf den bei der Wertpapiersammelbank geführten Depots“. Vgl näher unten Kapitel IV.C.2.c. Allerdings nimmt auch diese weder ausdrücklich auf Blockchains noch auf Krypto-Assets Bezug. Daher müssen diese sowie damit zusammenhängende rechtsgeschäftliche Handlungen nach wie vor anhand der allg zivilrechtlichen Regelungen und Systeme beurteilt werden.

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