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A. Allgemeines (Sagerer/Schiavon)

Sagerer/SchiavonAugust 2012

Wollen Partner ihre Beziehung „auf die nächste Stufe heben“, so folgt oft eine Verlobung. Mit dem Eheverlöbnis geben sich zwei Personen verschiedenen Geschlechts das Versprechen, einander künftig heiraten zu wollen. Es ist mehr als eine bloße faktische Heiratsabsicht. Das Verlöbnis wird nach hA als familienrechtlicher Vorvertrag qualifiziert.8686Vgl etwa Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth (Hrsg), Ehe- und Partnerschaftsrecht (2011) § 45 ABGB Rz 1 mwN. Der Ehevertrag soll folgen.

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