Die UIDNr ist zentrales Erfordernis für Erwerbe im Binnenmarkt (vgl Rz 783) und den Dienstleistungsverkehr. Die UIDNr hat va den Zweck, die ordnungsgemäße Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels und des Dienstleistungsverkehrs sicherzustellen. Verwendet die KöR die UID-Nr, kann der Leistende davon ausgehen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung bzw für die B2B-Grundregel (Empfängerortprinzip) vorliegen. Anspruch auf Erteilung einer UIDNr hat jeder Unternehmer und jede Körperschaft (des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts), die am Warenverkehr teilnimmt und eine UIDNr benötigt. Jede juristische Person erhält hierbei grundsätzlich nur eine UIDNr. Diese UIDNr gilt gleichermaßen für Erwerbe im Unternehmensbereich wie auch für Erwerbe im nichtunternehmerischen Bereich. Bei den großen Gebietskörperschaften (zB Bund und Länder) werden einzelne Organisationseinheiten mit eigenen UIDNr versehen.