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9.4. Parteien

Köllensperger1. AuflNovember 2024

9.4.1. Parteistellung

Parteibegriff

Parteien

470
Das GBG selbst regelt die Parteistellung nicht näher, sodass hinsichtlich des Parteibegriffs auf § 2 Abs 1 AußStrG abzustellen ist.872872Siehe etwa Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht2 Rz 192; Rassi, Grundbuchsrecht3 Rz 5.31. Parteien sind demnach

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