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9.5. Verfahrensablauf

Köllensperger1. AuflNovember 2024

9.5.1. Grundbuchsantrag

9.5.1.1. Formerfordernisse

Grundbuchsantrag

Protokollarantrag

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Grundbuchsanträge sind grundsätzlich schriftlich bzw elektronisch einzubringen; nur in einfachen Fällen können sie auch zu Protokoll gegeben werden (§ 83 Abs 1 GBG). Der mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 abgeschaffte Protokollarantrag wurde mit der GB-Nov 2012 zur Erleichterung des Rechtszugangs für „einfache Fälle“ wieder eingeführt. Darunter sind

Seite 175

nach den Erläuterungen nur solche Fälle zu verstehen, bei denen der Antragsteller bereits über die notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfügt und deren Aufnahme zu Protokoll für das Gericht mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist (zB Antrag auf Löschung eines Pfandrechts, auf Einverleibung des eingeantworteten Erben einer einzelnen Liegenschaft oder auf Anmerkung der Namensänderung).899899ErläutRV zur GB-Nov 2012, 1675 BlgNR 24. GP 5.

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