9.6.1. Fristen
Fristen
Postlauf
Anders als sonst bei prozessualen Fristen (vgl § 89 Abs 2 GOG) dürfen nach § 81 Abs 2 GBG die Tage des sog Postlaufs (mit Rücksicht auf den Vertrauensgrundsatz1058) bei der Berechnung der Frist nicht abgezogen werden. Dies bedeutet, dass befristete Anträge – wie insb ein Rekurs – spätestens am letzten Tag der Frist beim Grundbuchsgericht einlangen müssen.1059 Als Ausgleich dafür sind die Fristen (Rekursfristen; siehe Rz 577 ff) nach dem GBG deutlich länger bemessen als nach dem AußStrG (vgl § 123 GBG).