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9.6. Verfahrensbausteine

Köllensperger1. AuflNovember 2024

9.6.1. Fristen

Fristen

Postlauf

559
Anders als sonst bei prozessualen Fristen (vgl § 89 Abs 2 GOG) dürfen nach § 81 Abs 2 GBG die Tage des sog Postlaufs (mit Rücksicht auf den Vertrauensgrundsatz10581058Vgl Feil/Friedl/Bayer, GBG § 81 Rz 1.) bei der Berechnung der Frist nicht abgezogen werden. Dies bedeutet, dass befristete Anträge – wie insb ein Rekurs – spätestens am letzten Tag der Frist beim Grundbuchsgericht einlangen müssen.10591059Rechberger/Bittner, Grundbuchsrecht2 Rz 229; Rassi, Grundbuchsrecht3 Rz 5.46. Als Ausgleich dafür sind die Fristen (Rekursfristen; siehe Rz 577 ff) nach dem GBG deutlich länger bemessen als nach dem AußStrG (vgl § 123 GBG).

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