9.3.1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Zuständigkeit
In Österreich wird das Grundbuch von den Gerichten geführt. Als Gründe für die Zuordnung der Grundbuchssachen zur Gerichtsbarkeit und nicht zur Verwaltung werden insb die Intensität der möglichen Eingriffe der Grundbuchsbehörde in subjektive Privatrechte sowie die potenziell irreversiblen Rechtswirkungen genannt, die aufgrund des Vertrauensschutzes mit unrichtigen Eintragungen verbunden sein können.861