Im Rechtsmittelverfahren kann der Beschuldigte oder die Bezirksanwaltschaft sog „volle“ Berufung an das zuständige Landesgericht erheben. Folgende Rechtsmittelgründe kommen in dabei in Betracht, wobei das Gesetz diese Berufungsgründe als „Ausspruch“, „Beschwerdepunkt“ (in § 467 Abs 2 StPO) oder „Punkte des Erkenntnisses“ (in § 470 Z 1 StPO) bezeichnet:
wegen Nichtigkeit nach § 464 Z 1 StPO (mit geringen Unterschieden zur sonstigen Nichtigkeitsbeschwerde),