Sachlich zuständig für das Offizialdelikt des § 148a StGB ist das Bezirksgericht in Strafsachen (BG). Es hat nach § 30 StPO das Hauptverfahren zu führen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gem § 25 Abs 1 StPO nach dem Ort der Ausführungshandlung der Straftat. Solange der Tatort unklar ist, ermittelt vorläufig der Staatsanwalt, der von der Tat gemäß § 25 Abs 3 StPO zuerst erfährt. Danach wird die Sache an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgetreten.