Auszugehen ist von Art 50 GRC und ErwGr 149 Satz 3 der DS-GVO, wonach das Verbot der Doppelbestrafung auch für die Anwendung nationaler Strafnormen zur Durchsetzung des Da<i>Thiele</i> in <i>Albiez/Hartl</i> (Hrsg), Industriespionage (2019) Strafcharakter der Sanktion, Seite 155 Seite 155
tenschutzrechts gilt. Die Mitgliedstaaten haben demnach alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten. Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die freie Wahl der Sanktionen verbleibt, namentlich darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleichartige Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss. Nach der Rsp des EuGH hindert der in Art 50 GRC verankerte Grundsatz „ne bis in idem“ einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Ahndung derselben Tat (im Anlassfall: die Nichtbeachtung von Erklärungspflichten im Bereich der Mehrwertsteuer) zunächst eine steuerliche Sanktion und danach eine strafrechtliche Sanktion zu verhängen. Der gesetzgeberische Spielraum der Mitgliedstaaten ist aber insofern beschränkt, als sie selbst in Übereinstimmung mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot iSv Art 49 GRC zu beurteilen haben, ob die Vorschriften des Unionsrechts unter diesen Umständen hinreichend präzise sind, um Tatbestandsmerkmale nationaler Strafrechtsvorschriften zu sein, wenn nationale Vorschriften die Missachtung unionsrechtlicher Vorschriften unter Strafe stellen.