Aufwandsersatzanspruch bei dauerhaftem Arbeiten im Homeoffice
Im konkreten Fall war eine Teilzeitangestellte (30 Stunden pro Woche) ab dem Beginn des ersten Lockdowns der COVID-19-Krise (16. März 2020) in ihrer Wohnung (circa 108 m2, vier Zimmer) tätig, in der sie mit ihrem Gatten und Sohn lebte. Da sie kein eigenes Arbeitszimmer hatte, verrichtete sie die Tätigkeit im Wohnzimmer. Der Arbeitgeber stellte ihr für das Arbeiten im Homeoffice einen Laptop, ein Firmenhandy und einen Bürosessel zur Verfügung. Die Angestellte lehnte die vom Arbeitgeber vorgeschlagene „Work from Home“-Vereinbarung (einschließlich Zahlung eines monatlichen Aufwandersatzes von € 250,00 brutto für das dauerhafte Arbeiten im Homeoffice) ab, weil sie sich angesichts der beengten Wohnverhältnisse nicht vertraglich zu dauerhaftem Arbeiten im Homeoffice verpflichten wollte. Ab 15. August 2021 befand sie sich im Krankenstand. Strittig war in der Folge der Anspruch auf Aufwandersatz (die Arbeitnehmerin forderte € 250,00 netto). Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitsmittel bereitzustellen. Stellt ein Arbeitnehmer selbst Betriebsmittel zur Verfügung, hat er für diesen Aufwand gemäß § 1014 ABGB einen (Aufwand-)Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber. Dieser Anspruch gebührt nicht für die Bereitstellung der Arbeitskraft, sondern zur Abdeckung eines mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers. Nach der (vom OGH nicht beanstandeten) Ansicht der Vorinstanzen ist der Aufwandersatz beim Homeoffice nicht allein auf die durch das Homeoffice verursachten Mehrkosten beschränkt, sondern umfasst auch anteilige Strom- und Heizkosten sowie einen Anteil an der Miete. Die Vorinstanzen legten den monatlichen Aufwandersatzanspruch unter Anwendung des § 273 ZPO mit € 135,00 netto fest. Dieser Anspruch gebührt aber nur für die Zeit der aktiven Tätigkeit im Homeoffice. Aufwandersatz ist kein Entgelt und daher bei der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall nicht zu berücksichtigen. Zwar musste auch während des Krankenstands Miete und Betriebskosten weiter bezahlt werden, das Wohnzimmer konnte Seite 48 (OGH 27.09.2023, 9 ObA 31/23h) |