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9.1. Arbeitszeit

Kraft/Kronberger1. AuflJänner 2025

Arbeitszeitdurchrechnung bei geringfügig Beschäftigten

Im konkreten Fall wurde mit einer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerin, die häufig Mehrstunden leistete, vereinbart, dass ihre Mehrstunden bis zum Ende des Dienstverhältnisses durch Zeitausgleich abgebaut werden sollen. In einzelnen Monaten lag die Arbeitsleistung deutlich über der Sollarbeitszeit, dafür wurde in anderen Monaten gar keine Arbeitsleistung erbracht (ganzmonatiger Zeitausgleich). Die Zeitguthaben wurden auch tatsächlich bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses abgebaut. Infolge des Zeitausgleichs bezog die Arbeitnehmerin im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum (acht Monate) immer ein bloß geringfügiges Entgelt.

Die vom AMS vorgeschriebene Rückzahlung der Notstandshilfe wegen angeblicher Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten ist daher unberechtigt, sodass der AMS-Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.

(BVwG 24.01.2024, W141 2280704-1)

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