Konsequenzen einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze während Bildungskarenz
§ 26 Abs 1 AlVG knüpft den Anspruch auf Weiterbildungsgeld an die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG. Aus § 26 Abs 3 AlVG ergibt sich, dass eine geringfügige Beschäftigung für das Weiterbildungsgeld nicht schädlich ist. Erfolgt während der Bildungskarenz eine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze, so ist dies als einvernehmliches Abgehen von der Bildungskarenzvereinbarung zu werten. Es gebührt daher auch für die Zeit nach Beendigung der vollversicherten Tätigkeit kein Weiterbildungsgeld mehr. (VwGH 06.09.2023, Ra 2022/08/0010) |