Die österreichischen Strafgesetze sind nach § 62 iVm § 67 Abs 2 StGB dann anwendbar, wenn die Tathandlung im Inland gesetzt wurde oder der Erfolg im Inland eingetreten ist oder hätte eintreten sollen. Befindet sich der Täter eines strafbaren Datenmissbrauchs daher im Zeitpunkt des Benützens im Inland oder nimmt er den Akt des Zugänglichmachens bzw die Veröffentlichung im oder vom Inland aus vor, ist die Zuständigkeit der österreichischen Strafgerichte eröffnet.239 In Betracht kommt das nach § 30 StPO zuständige Bezirksgericht.