Die §§ 118a ff, 126a ff sowie 148a und 225a StGB sind Teil des Kernstrafrechts. Das bedeutet, dass für die örtliche Geltung die §§ 62 ff StGB anwendbar sind, das Jugendstrafrecht zu beachten ist und die Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung zur Anwendung gelangen.