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8.6. Verbandsverantwortlichkeit

Thiele1. AuflMai 2019

Ein Verband kann nach § 3 VbVG233233Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG), BGBl I 2005/151 idF BGBl I 2016/26 (mehrfach novelliert). iSd § 1 VbVG für das Verhalten seiner Entscheidungsträger oder Mitarbeiter haften. Dafür ist Voraussetzung, dass die Tat unter Verletzung einer spezifischen Verbandspflicht begangen wurde.

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