Ein Verband kann nach § 3 VbVG233 iSd § 1 VbVG für das Verhalten seiner Entscheidungsträger oder Mitarbeiter haften. Dafür ist Voraussetzung, dass die Tat unter Verletzung einer spezifischen Verbandspflicht begangen wurde.
Ein Verband kann nach § 3 VbVG233 iSd § 1 VbVG für das Verhalten seiner Entscheidungsträger oder Mitarbeiter haften. Dafür ist Voraussetzung, dass die Tat unter Verletzung einer spezifischen Verbandspflicht begangen wurde.