Ein Computer oder ein Smartphone, die dem Datenmissbrauch dienten, stellen dann keine für die nachträgliche Einziehung nach § 26 StGB tauglichen Gegenstände mehr dar, wenn deren Besitzer die ungebeten erhaltenen und iSd § 120 StGB tatbildlichen Daten mit Geheimhaltungsinteresse, zB eine Videosequenz oder Tonaufnahme, unverzüglich in einer Gründlichkeit entfernt hat, die ein Aufrufen der gelöschten Daten selbst unter Zuhilfenahme zweier forensischer Wiederherstellungsprogramme nicht mehr zulässt.230 Der von der Einziehung betroffene Gegenstand (zB Festplatten mit mutmaßlich datenschutzverletzendem Material) muss unter Klarstellung seiner Deliktstauglichkeit unverwechselbar bezeichnet werden. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Urteil gem § 270 Abs 4 StPO gekürzt ausfertigt.231 Dem Berechtigten ist nach § 26 Abs 2 StGB vor der Einziehung angemessen Gelegenheit zu geben, die besondere Beschaffenheit des von der Einziehung betroffenen Gegenstandes (zB Festplatte mit Bilddateien) auf welche Weise immer zu beseitigen, zB durch physische Löschung der relevanten Daten.232