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8.4. Strafzumessungsgesichtspunkte

Thiele1. AuflMai 2019

Unter den Voraussetzungen des § 37 StGB ist die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe beim strafbaren Datenmissbrauch möglich. Für die Strafzumessung kommt es insbesondere beim Veröffentlichen der Daten darauf an, ob die Tat zB auch bei den Betroffenen zB eine psychische Belastung oder eine massive Bloßstellung verursacht hat, die unterhalb einer solchen iSv § 198 Abs 2 Z 3 StPO nF geblieben ist. Eine erheblich gesteigerte Publizität kann durchaus straferhöhend wirken, zB das Posting von Gesundheitsdaten auf einer zigtausendfach gelikten Fanpage. Gleichfalls erscheint die Anzahl der auf einer Website veröffentlichten Nacktaufnahmen als ein für die Strafzumessung relevanter Faktor.

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