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6. Schlussbestimmungen

Galla1. AuflMai 2021

In § 12 Abs 1 KoPl-G findet sich der allgemeine Hinweis, dass die in diesem Bundesgesetz genannten anderen Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Weiters wird normiert, dass die Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes255255BGBl. I Nr. 84/2001. und des E-Commerce-Gesetzes unberührt bleiben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt ist. § 12 Abs 2 KoPl-G enthält den Hinweis, dass alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen als auch männlichen Geschlechts gelten.

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